Vom Schein und Sein


Hier ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 08. Mai 2012, Az. 91 O 47/12, in dem es um die Abgrenzung von „echtem“ Energie-Contracting und sogenanntem „Schein-Contracting“ geht. Das Gericht stellt dabei auf die tatsächlichen Umstände der Erbringung der Energiedienstleistung (und nicht auf etwaige vertragliche Vereinbarungen) ab:

Von dem förderungswürdigen Energie-Contracting ist das Schein-Contracting zu unterscheiden, das dadurch geprägt ist, dass Energieeffizienzgewinne ausbleiben. Hierbei erfolgt die Auslagerung der Energieversorgung nur auf dem Papier auf den Contractor, während der tatsächliche Anlagenbetrieb durch den Letztverbraucher selbst vorgenommen wird, einziger Zweck dieser Verträge ist die Generierung von Steuervorteilen.

Da maßgebliche Contracting-Vorschriften, wie etwa § 41 EEG oder auch § 10 StromStG, genau dies (Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs bzw. ein Energiemangementsystem) fordern, ist der Entscheidung des Landgerichts zuzustimmen, entspricht sie doch der Intention des Gesetzgebers.

Beim Lesen der Entscheidung gewinnt man zudem den Eindruck, dass das Gericht einigermaßen erbost über das Ansinnen des Antragstellers war. Anders ist die teilweise doch recht harsche Wortwahl kaum zu erklären.